AGB

§ 1

Vertragsgegenstand


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Produkte der SCHOLLTEC GmbH & Co. KG (nachfolgend SCHOLLTEC genannt), für die SCHOLLTEC keine besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

Besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für folgende SCHOLLTEC-Produkte verwandt:

- für die Erbringung von Dienstleistungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen) oder Werkleistungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Werkleistungen).


§ 2

Allgemeines/Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen SCHOLLTEC und dem Kunden, ohne dass SCHOLLTEC den Kunden in jedem Einzelfall wieder auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen müsste, sofern nicht andere Allgemeine Geschäftsbedingungen von SCHOLLTEC in die zukünftigen Verträge einbezogen werden.


(2) Die Angebote und Annahmeerklärungen, sämtliche Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Basis der nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Internet unter http://www.SCHOLLTEC.com/de-INT/termsandconditions,

SCHOLLTEC AGB.pdf, jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.(3) Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn SCHOLLTEC sie kennt, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SCHOLLTEC stimmt ihrer Geltung bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Bestätigungserfordernis gilt auch dann, wenn SCHOLLTEC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die schriftlich bei Vertragsschluss erteilte Zustimmung gilt jeweils nur für den darin geregelten Einzelfall.


(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SCHOLLTEC gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


§ 3

Vertragsabschluss


(1) Angebote von SCHOLLTEC sind freibleibend. Die Angebote von SCHOLLTEC im E-Shop stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei SCHOLLTEC Waren zu bestellen. Bestellungen sind offline im EShop bei SCHOLLTEC unter http://www.SCHOLLTEC.com/de-INT/e-shop möglich.


(2) Ist die offline erteilte Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann SCHOLLTEC diese Bestellung innerhalb von 4 Wochen annehmen, sofern sich aus der Bestellung des Kunden nichts anderes ergibt. Durch die Bestellung im E-Shop von SCHOLLTEC, d.h. das Anklicken des Buttons „Bestellen“, gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages ab. SCHOLLTEC wird den Eingang dieser Bestellung unverzüglich bestätigen. Damit kommt jedoch noch kein Vertrag zustande. SCHOLLTEC kann dieses verbindliche Angebot des Kunden vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung mit dem Kunden bis zu 7 Tage nach Eingang bei SCHOLLTEC mittels Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Der Vertragstext wird von SCHOLLTEC nicht gespeichert. Soweit der Kunde in seiner online oder offline erteilten Bestellung keine individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren angibt oder die Spezifikation nur unvollständig angibt, gelten die allgemeinen Produktangaben von SCHOLLTEC ergänzend.


(3) Die Annahme kann entweder schriftlich durch die Auftragsbestätigung (auch durch Telefax und E-Mail) von SCHOLLTEC oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Auch in diesem Fall erhält der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, enthält die schriftliche Auftragsbestätigung von SCHOLLTEC die vertraglich geschuldeten Leistungen.


(4) Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall ausdrücklich vom Kunden mit SCHOLLTEC getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – SCHOLLTEC schriftliche Bestätigung an den Kunden maßgeblich.


(5) Technische Änderungen sowie Änderungen in Konstruktion, Form, Farbe und/oder Gewicht der Liefergegenstände bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.


(6) Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist und schriftlich durch die Geschäftsleitung von SCHOLLTEC erklärt wurde. Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware ergibt sich aus der jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Produktbeschreibung von SCHOLLTEC. Sonstige Angaben, wie technische Daten, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben – auch wenn diese auf Normen Bezug nehmen – unterliegen laufenden Änderungen. Diese Angaben verpflichten SCHOLLTEC nur, falls sie vorab durch SCHOLLTEC als verbindlich bestätigt wurden.


(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen oder Gegenständen behält sich SCHOLLTEC Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCHOLLTEC.


§ 4

Lieferung


(1) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


(2) Sofern sich aus dem Vertrag zwischen SCHOLLTEC und dem Kunden nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ex works“ Incoterms 2010 vereinbart. Dieser Lieferort ist der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung.


(3) Der Kunde ist für die Durchführung sämtlicher Verfahren in Bezug auf Ausfuhr und Einfuhr der Liefergegenstände verantwortlich und trägt sämtliche hierfür anfallenden Kosten. SCHOLLTEC wird den Kunden hierbei unterstützen. Die Liefergegenstände können (Re-)Export-restriktionen unterliegen, z.B. solchen der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Kunde hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.


(4) Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur als annähernd und sind für SCHOLLTEC nicht verbindlich, es sei denn, ein Liefertermin wurde ausdrücklich schriftlich bindend bei Vertragsabschluss vereinbart. Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände bis zu ihrem Ablauf das Werk von SCHOLLTEC verlassen haben oder wenn SCHOLLTEC in Bezug auf die zu liefernde Ware dem Kunden die Versandbereitschaft bis zum Ablauf der Lieferfrist angezeigt hat. Der Beginn der von SCHOLLTEC angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Kunden zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Kunden vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift evtl. mit SCHOLLTEC vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von SCHOLLTEC. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Kunden zu vertretende Unklarheiten, ist die durch SCHOLLTEC angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Kunden so lange gehemmt, wie das Hindernis besteht, und verlängert sich folglich um die Zeit der Hemmung des Fristablaufs.


(5) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, z.B. in Bezug auf die kundenspezifischen Anpassungen der Liefergegenstände, welche die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin oder verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den geforderten Änderungen und Ergänzungen.


(6) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten, mit der Folge, dass SCHOLLTEC von Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferverpflichtung frei wird, wenn SCHOLLTEC ohne eigenes Verschulden von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird, obwohl SCHOLLTEC zuvor einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat. SCHOLLTEC wird den Kunden unverzüglich davon benachrichtigen, dass der Lieferant SCHOLLTEC nicht beliefert hat, SCHOLLTEC deshalb vom Vertrag zurücktritt und die Gegenleistung – soweit sie bereits vom Kunden erbracht wurde – unverzüglich zurückerstattet wird.


(7) Der Kunde ist zur Annahme eines Liefergegenstandes verpflichtet, der nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs aufweist.


(8) Die Kosten für den Versand sind vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von SCHOLLTEC liegt. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Kunden abgeschlossen.


(9) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen und/oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.


§ 5

Abrufaufträge


Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume oder zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. Wurde die Ware nicht innerhalb der festgelegten Zeiträume abgerufen und ist der Kunde deshalb mit der Erfüllung der Pflicht zum Abruf in Annahmeverzug gem. den §§ 293 ff BGB geraten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Kunden über. Im Übrigen hat der Kunde ab Fristablauf die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei SCHOLLTEC mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat, auszugleichen. Weiter stehen SCHOLLTEC die Rechte gem. § 375 HGB zu.


§ 6

Preis und Zahlungsbedingungen


(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ex works“ Incoterms 2010 einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


(2) Die Preise für alle zu liefernden Waren sind die bei SCHOLLTEC am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.


(3) Für Teillieferungen kann SCHOLLTEC Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.


(4) Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher besonderer Vereinbarung.


(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SCHOLLTEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist SCHOLLTEC berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.


(6) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird SCHOLLTEC eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass gibt, ist SCHOLLTEC berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. SCHOLLTEC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde diesem Verlangen keine Folge leistet.


§ 7

Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung


(1) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden gegen SCHOLLTEC ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Kunden.


(2) Die Aufrechnung des Kunden der Forderungen von SCHOLLTEC mit eigenen Forderungen an SCHOLLTEC ist unzulässig, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit SCHOLLTEC.


§ 8

Höhere Gewalt


(1) Der Liefertermin verschiebt sich und die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die SCHOLLTEC nicht zu vertreten hat.


(2) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von SCHOLLTEC zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird SCHOLLTEC dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen.


(3) Sofern solche Ereignisse SCHOLLTEC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SCHOLLTEC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SCHOLLTEC vom Vertrag zurücktreten.


§ 9

Gefahrübergang


(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Kunden über, sobald die Liefergegenstände das Haus von SCHOLLTEC verlassen haben oder SCHOLLTEC die Versandbereitschaft angezeigt hat.

(2) Der Übergabe der Liefergegenstände steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.


(3) Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


(4) Soweit SCHOLLTEC nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Installation von Liefergegenständen übernommen hat, bleiben die vorstehend genannten Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.


(5) Die vorstehend genannten Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.


§ 10

Verzug und Unmöglichkeit


(1) Sollte SCHOLLTEC mit der Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann. Dem Kunden steht es offen, einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, SCHOLLTEC kann einen geringeren Schaden nachweisen.


(2) Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln (siehe Ziff. 13 - Gewährleistung bei Sachmangel - und Ziff. 14 - Gewährleistung bei Rechtsmangel - dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) kann der Kunde bei Unmöglichkeit der Leistung von SCHOLLTEC oder Verzug nur bei Vorliegen einer von SCHOLLTEC zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.


(3) Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunde SCHOLLTEC zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 2 Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch SCHOLLTEC zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder gem. § 281 Abs. 4 BGB Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Kunde innerhalb einer von SCHOLLTEC gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Allgemeine Geschäftsbedingungen Kunde nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, sondern nur die Lieferung entgegennehmen.


(4) Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nur entbehrlich, wenn SCHOLLTEC die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.


(5) Der Kunde kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten und auch nicht bei nur unerheblicher Pflichtverletzung von SCHOLLTEC. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von SCHOLLTEC nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.


(6) Für den Schadensersatzanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 11

Annahmeverzug/Annahmeverzögerung


(1) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SCHOLLTEC berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


(2) Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Liefergegenstands auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Liefer- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, SCHOLLTEC der Nachweis eines höheren Schadens.


(3) Darüber hinaus ist SCHOLLTEC berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Kunden mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Kunden mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.


§ 12

Mängelrüge


(1) Der Kunde hat die Liefergegenstände innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung zu untersuchen. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von SCHOLLTEC garantierten Beschaffenheit der Liefergegenstände sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind – soweit sie offensichtlich sind – vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von weiteren 5 Werktagen nach Ende der in Satz 1 genannten Untersuchungsfrist, schriftlich geltend zu machen.


(2) Bei üblicher Eingangsprüfung gem. Ziff. 12.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.


(3) Die Mängelrüge des Kunden muss eine auf den Einzelfall angepasste, detailliert gefasste Beschreibung des jeweiligen Mangels beinhalten.


(4) Werden Mängel nicht innerhalb der Fristen gem. Ziff. 12.1 und Ziff. 12.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen SCHOLLTEC ausgeschlossen.


§ 13

Gewährleistung bei Sachmangel an neu hergestellten Produkten


(1) Bei Vorliegen eines Mangels an einem neu hergestellten SCHOLLTEC-Produkt – ausgenommen sind Rechtsmängel; diese sind in Ziff. 14 – Rechtsmängel – dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt – beschränkt sich die Gewährleistung von SCHOLLTEC bei fristgerechter Rüge gem. Ziff. 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Wahl von SCHOLLTEC zunächst auf die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung, sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.


(2) Der Kunde hat SCHOLLTEC nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. SCHOLLTEC sind im Hinblick auf die Komplexität der Liefergegenstände bis zu drei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Lieferort. Dies gilt nicht wenn SCHOLLTEC die Nachbesserung als Nacherfüllung wählt und der nachzubessernde Liefergegenstand nicht zu SCHOLLTEC transportiert werden kann. Erfolgt die Nacherfüllung durch SCHOLLTEC an einem anderen als dem Lieferort und besteht kein Reparatur- /Service-Vertrag, ersetzt der Kunde SCHOLLTEC die aufgrund der Durchführung der Nacherfüllung am tatsächlichen Einsatzort der Liefergegenstände entstehenden erhöhten Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige erhöht anfallende Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Liefergegenstände.


(3) Im Übrigen ist SCHOLLTEC nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Jede Form der Nacherfüllung kann von SCHOLLTEC verweigert werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung oder der Nachlieferung den Kaufpreis des vertraglich geschuldeten Liefergegenstands um 100% übersteigen.

(4) Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum von SCHOLLTEC.


(5) Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung – d. h. wenn SCHOLLTEC eine SCHOLLTEC zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, wenn SCHOLLTEC eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Kunden aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen oder SCHOLLTEC die Nacherfüllung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert – kann der Kunde anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, Letztere im Rahmen von Ziff. 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


(6) Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.


(7) Liegt lediglich ein geringfügiger Mangel vor, so ist der Schadensersatz gem. § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung – nach der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Liefergegenstände zu berechnen.


(8) Bei Fremdprodukten beschränkt sich die Gewährleistung von SCHOLLTEC auf die Abtretung der Ansprüche, die SCHOLLTEC gegen den Hersteller der Fremdprodukte besitzt. Für den Fall, dass der Kunde seine Gewährleistungsrechte gegen den Hersteller der Fremdprodukte nicht durchsetzen kann, leistet SCHOLLTEC Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen. Eventuell von Herstellern von Fremdprodukten gewährte Garantien bleiben unberührt.


(9) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SCHOLLTEC berechtigt, die Ersetzung der SCHOLLTEC entstandenen Aufwendungen vom Kunden zu verlangen, wenn der Kunde schuldhaft verkannt hat, dass ein Umstand aus seinem Verantwortungsbereich den angeblichen Mangel verursacht hat.


(10) Erhält der Kunde eine mangelhafte MontageAnleitung, ist SCHOLLTEC lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.


(11) Generell ist eine Haftung von SCHOLLTEC für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Kunden andere als von SCHOLLTEC hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich war.


(12) SCHOLLTEC haftet nicht für vom Kunden selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Kunden.


§ 14

Gewährleistung bei Sachmangel an gebrauchten Produkten


(1) Bei Lieferung von gebrauchten Produkten hat der Kunde abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen weder einen Nacherfüllungsanspruch noch kann er die Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung ausüben.


(2) Abweichend hiervon hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung und kann die Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung ausüben, soweit SCHOLLTEC die Mangelhaftigkeit der gebrauchten Produkte arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gebrauchten Produkte übernommen hat. In diesem Fall richten sich die Rechte des Kunden nach Ziff. 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 15

Gewährleistung bei Rechtsmangel


(1) SCHOLLTEC gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Liefergegenstände durch den Kunden im Land des Lieferorts keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln, d. h. wenn Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von SCHOLLTEC gelieferte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erheben, leistet SCHOLLTEC bei fristgerechter Rüge gem. Ziff. 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch Gewähr, dass SCHOLLTEC dem Kunden nach Wahl von SCHOLLTEC eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Liefergegenständen verschafft oder die Liefergegenstände so abändert oder austauscht, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. SCHOLLTEC kann hierbei die betroffenen Liefergegenstände gegen gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Liefergegenstände austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist SCHOLLTEC dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte sowie Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu. Die Pflicht von SCHOLLTEC zur Leistung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziff. 16 – Schadensersatz – dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


(2) Der Kunde unterrichtet SCHOLLTEC unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheberoder Patentrechte) an den Liefergegenständen geltend machen. Der Kunde ermächtigt SCHOLLTEC, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. SCHOLLTEC wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Solange SCHOLLTEC von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SCHOLLTEC anerkennen; SCHOLLTEC wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Liefergegenstände) beruhen. Sollte der Kunde die Nutzung der Liefergegenstände aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen einstellen, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung erst durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von SCHOLLTEC nicht vorhersehbare Anwendung oder etwa dadurch verursacht wird, dass die Liefergegenstände vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von SCHOLLTEC gelieferten Produkten eingesetzt werden.

(4) Weitergehende Ansprüche wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


§ 16

Schadensersatz


(1) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz bei mittelbaren Schäden wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn SCHOLLTEC Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.


(2) Abweichend von Ziff. 16.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet SCHOLLTEC, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur – und dies gilt auch dann, wenn SCHOLLTEC leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat –, wenn:

(a) SCHOLLTEC grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,

(b) SCHOLLTEC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstände übernommen hat,

(c) durch SCHOLLTEC schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind sowie wenn

(d) SCHOLLTEC gegen sogenannte Kardinalpflichten verstoßen hat, d. h.

(aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder

(bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (Kardinalpflichten).


(3) Im Falle von Ziff. 16.2 (d) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Verletzung von Kardinalpflichten – ist die Haftung von SCHOLLTEC allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.


(4) Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehend genannten Regelungen nicht verbunden.


§ 17

Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Sachmängeln und Rechtsmängeln


(1) Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, des § 445b Abs. 1 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB für sämtliche Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Übergabe der Liefergegenstände oder – wenn eine Abnahme vereinbart

wurde – ab Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 endet nach drei Jahren.


(2) Abweichend hiervon gelten auch im Anwendungsbereich von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, des § 445b Abs. 1 und Abs. 2 oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB die gesetzlichen Verjährungsfristen:

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von SCHOLLTEC zu vertretenden Mangel verursacht werden,

- wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SCHOLLTEC beruht,

- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

- bei Garantien (§§ 444 und 639 BGB), und

- wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette gem. § 445a BGB ein Verbrauchervertrag (gem. § 474 BGB) ist.


(3) Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.


(4) Bei Lieferung von gebrauchten Produkten finden lediglich Ziff. 17 Absatz 2 und 3 Anwendung.


§ 18

Annullierungskosten


Tritt der Kunde von einem von ihm erteilten Auftrag zurück, ohne dass dem Kunden hierfür ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, kann SCHOLLTEC, falls dem Kunden eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


§ 19

Eigentumsvorbehalt


(1) Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen von SCHOLLTEC, gleich aus welchem Rechtsgrund, das Eigentum von SCHOLLTEC. Hat SCHOLLTEC im Interesse des Kunden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten das Eigentum von SCHOLLTEC. Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.


(2) Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Kunde für SCHOLLTEC vor, ohne dass für SCHOLLTEC daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, nicht von SCHOLLTEC gelieferten Waren steht SCHOLLTEC ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungwertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Kunde durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er SCHOLLTEC bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für SCHOLLTEC zu verwahren.


(3) Veräußert der Kunde den Liefergegenstand oder den gem. Ziff. 18.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Miteigentum stehenden Gegenstand allein oder zusammen mit nicht SCHOLLTEC gehörender Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an SCHOLLTEC ab. SCHOLLTEC nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum von SCHOLLTEC steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von SCHOLLTEC am Miteigentum entspricht. SCHOLLTEC ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an SCHOLLTEC abgetretenen Forderungen. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen SCHOLLTEC gegenüber in Verzug, so hat der Kunde SCHOLLTEC sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Kunde den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch SCHOLLTEC ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offenzulegen und von der Einziehungsbefugnis von SCHOLLTEC Gebrauch zu machen.


(4) Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist SCHOLLTEC zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung der Software durch SCHOLLTEC gelten in diesem Fall als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von SCHOLLTEC mit der Abholung der gelieferten Ware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände, auf dem sich die gelieferten Waren befinden, betreten und befahren zu lassen.


(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die SCHOLLTEC nach Ziff. 18.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf SCHOLLTEC übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Kunde nicht berechtigt. Er darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.


(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Kunde SCHOLLTEC unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.


(7) Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Kunden auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Alle Ansprüche des Kunden gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bereits an SCHOLLTEC abgetreten. Hiermit nimmt SCHOLLTEC diese Abtretung an.


(8) SCHOLLTEC ist verpflichtet und bereit, die SCHOLLTEC gewährten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Kunde zurückzugeben oder freizugeben, wenn der Wert der SCHOLLTEC insgesamt eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von SCHOLLTEC um mehr als 20 % übersteigt.


(9) Der nicht im Inland ansässige Kunde wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt (inklusive seiner Erweiterungs- und Verlängerungsformen) von SCHOLLTEC, wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.


§ 20

Übertragung der Entsorgungspflicht gemäß § 19 Elektrogesetz

SCHOLLTEC überträgt seine Herstellerpflicht zur Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten, die sich aus § 19 Elektrogesetz vom 20.10.2015 ergibt, auf den Kunden. Der Kunde stellt SCHOLLTEC von der Rücknahmeverpflichtung und Entsorgungsverpflichtung frei. Der Kunde stellt SCHOLLTEC von Schadensersatzforderungen Dritter frei, soweit der Kunde die übernommenen Pflichten schuldhaft verletzt. Überträgt der Kunde das Eigentum oder den Besitz an den elektrischen und elektronischen Geräten auf Dritte, so wird er die Rücknahmeverpflichtung ebenfalls auf den Erwerber übertragen.


§ 21

Kostenregelung bei der Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz

Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung der Verpackung an SCHOLLTEC.


§ 22

Geheimhaltung


(1) Der Kunde hat vertrauliche Informationen, d. h. sämtliche ihm bekannt werdenden Daten und Informationen, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit SCHOLLTEC Kenntnis erhält (im Folgenden: „Vertrauliche Informationen“), wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen oder Gegenstände, geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen nur für die Zwecke des mit SCHOLLTEC abgeschlossenen Vertrages zu nutzen und sie nicht ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SCHOLLTEC an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde hat jegliches Reverse Engineering außerhalb § 69e UrhG, d. h. die Rückwärtsanalyse durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen der Liefergegenstände zum Zwecke des Erwerbs der in diesen Gegenständen verkörperten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu unterlassen.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dabei hat der Kunde diejenige Sorgfalt anzuwenden, die er bei der Behandlung eigener Vertraulicher Informationen anwendet, zumindest die angemessene Sorgfalt. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern die gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen aufzuerlegen. Der Kunde unterrichtet SCHOLLTEC unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis von einer bevorstehenden oder erfolgten Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung erlangt oder einen entsprechenden Verdacht schöpft.


(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung Vertraulicher Informationen entfällt, wenn dem Kunden der Nachweis gelingt, dass

- ihm diese Vertraulichen Informationen bereits vor deren Mitteilung durch SCHOLLTEC bekannt waren;

- er diese Vertraulichen Informationen rechtmäßig von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat, ohne dass ihm ersichtlich wurde, dass die Dritten dabei gegen diesen Dritten auferlegte Geheimhaltungspflichten verstoßen;

- die Vertraulichen Informationen allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die vorliegende Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt wurden;

- diese Vertraulichen Informationen vom Kunden unabhängig von ihrer Mitteilung durch SCHOLLTEC entwickelt wurden oder werden.


(4) SCHOLLTEC behält sich alle Rechte an den Vertraulichen Informationen (einschließlich Urheberrechte, des Rechts zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Topographieschutzrechten, Geschmacksmustern, Marken) und das Eigentumsrecht an den zur Verfügung gestellten, die Vertraulichen Informationen enthaltenden Gegenständen (Papiere, Disketten etc.) vor. An Vertraulichen Informationen von SCHOLLTEC, gleichgültig ob an diesen Informationen Schutzrechte bestehen oder nicht, werden dem Kunden jedenfalls keine Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte eingeräumt. Bei Gegenständen oder Unterlagen, an denen zugunsten von SCHOLLTEC Schutzrechte bestehen und/oder die als Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Kunden nur die durch SCHOLLTEC ausdrücklich erlaubte Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.

(5) Auf Anforderung von SCHOLLTEC hat der Kunde sämtliche erhaltenen Vertraulichen Informationen unverzüglich an SCHOLLTEC zurückzusenden. Vertrauliche Informationen sind ohne Aufforderung kostenlos an SCHOLLTEC zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen oder Gegenständen steht dem Kunden nicht zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kopien, die aufgrund der Erfüllung zwingender gesetzlicher Vorschriften archiviert werden müssen. Sämtliche auf Computern vorhandenen Vertraulichen Informationen sind auf Aufforderung hin zu löschen.

(6) Der Kunde haftet für Verlust und Beschädigung, soweit er diese zu vertreten hat.

(7) Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt über das Ende des Vertrages hinaus für drei Jahre.


§ 23

Schlussbestimmungen


(1) Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass SCHOLLTEC seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern hierfür notwendig, an Dritte übermittelt.


(2) SCHOLLTEC ist berechtigt, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von SCHOLLTEC für den Kunden zumutbar sind. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. SCHOLLTEC verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.


(3) SCHOLLTEC kann seine Rechte aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen.


(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).


(5) Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist der Sitz von SCHOLLTEC in Seelze.


(6) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von SCHOLLTEC. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Kläger ist zudem berechtigt, am Sitz des Beklagten Klage zu erheben.


SCHOLLTEC GmbH

Almhorster Str. 6

30926 Seelze

GERMANY


Tel: +49 5137 1492871-0

Fax: +49 5137 1492871-9

E-Mail: mail@scholltec.com



19. September 2021